Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität
1.
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 9.
2.
Die ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen sein.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen ermittelt werden entweder durch
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einen Krängungsversuch oder
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eine detaillierte Gewichtsrechnung: Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Fahrzeug kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Schiffsleergewicht abweichen dürfen.
3.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für das voll abgeladene Fahrzeug nachgewiesen werden.
Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn für nachfolgende Zwischenzustände ausreichende Stabilität nachgewiesen wird.
4.
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
Querausdehnung:0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
Querausdehnung:3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis 0,39 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug, auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d. h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
d)
Flutbarkeiten
Es ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen.
Abweichend von dieser Annahme darf mit folgenden Flutbarkeiten gerechnet werden:
aa)
Maschinen- und Betriebsräume:85 %
bb)
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen: 

0 oder 95 %.
Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit irgendeiner Abteilung kleiner ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
e)
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 100 mm über der Schwimmebene liegen.
5.
Die Stabilität im Leckfall ist ausreichend, wenn auf der Grundlage der Annahmen nach Nummer 4
a)
im Endzustand der Flutung ein verbleibender Sicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten und eine Neigung des Fahrzeugs von 5° nicht überschritten werden oder
b)
Berechnungen nach dem in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Teil 9 vorgeschriebenen Verfahren zur Leckstabilitätsrechnung ein positives Ergebnis haben.
6.
Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
7.
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
8.
Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), Teil 9, mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
9.
Soweit zur Erfüllung der Forderungen nach Nummer 2 oder 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzusetzen.

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