Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 22b.01 Allgemeines
- 1.
- Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
- 2.
- Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
- a)
- mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
- b)
- Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
- c)
- Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
- d)
- Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
















