Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 22b.01 Allgemeines
1.
Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
2.
Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
a)
mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
b)
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
c)
Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
d)
Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.

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