Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 22b.02 Anwendung des Teils I
- 1.
- Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrecht zu erhalten.
- 2.
- Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellten Schiffsatteste maximal fünf Jahre.