Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 22b.08 Zusätzliche Ausrüstung
Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:
a)
einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und
b)
griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der europäischen Norm EN 395 : 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.

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