Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 24.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon im Betrieb sind
1.
Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,
a)
diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
b)
bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erneuerung des Schiffsattestes“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
 Kapitel 3 
3.03Nr 1 Buchstabe aLage des KollisionsschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 2WohnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
  SicherheitseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 4Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und LaderäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 5
2. Absatz
Fernüberwachung von HeckschotttürenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041
3.04Nr. 3 Satz 2Isolierung in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4Öffnungen und VerschlussorganeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
 Nr. 6Maschinenraum-AusgängeMaschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Kapitel 5 
5.06Nr. 1 Satz 1MindestgeschwindigkeitFür Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Kapitel 6 
6.01Nr. 1Manövriereigenschaften nach Kapitel 5N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 3Neigung und UmgebungstemperaturenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 7Wellendurchführungen von RuderschäftenFür Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.02Nr. 1Vorhandensein separater HydrauliktanksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
  Dopplung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
  Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
6.02Nr. 2Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer BedienungshandlungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 3Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des HandbetriebsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
6.03Nr. 1Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.05Nr. 1Automatische Entkupplung des HandsteuerradsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.06Nr. 1Zwei voneinander unabhängige SteuersystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.07Nr. 2 Buchstabe aNiveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des BetriebsdruckesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Buchstabe eÜberwachung der PuffersystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
6.08Nr. 1Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 7 
7.02Nr. 3
Absatz 2
Freie Sicht in der Sichtachse des RudergängersN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 5MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.03Nr. 7Löschen der AlarmeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden
 Nr. 8Automatisches Umschalten auf eine andere StromquelleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.04Nr. 1Bedienung Antriebsmaschinen und SteuereinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
 Nr. 2Maschinensteuerungsoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen
 Nr. 3Anzeigesoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 9 Satz 3Bedienung mittels eines HebelsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Satz 4Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des SchubstrahlsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2010
7.06Nr. 3Inland AIS GeräteIMO Class A Transponder, die nachweislich vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis zum 31.12.2011 zugelassen
7.09 AlarmanlageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.12Absatz 1Höhenverstellbare SteuerhäuserN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Absatz 2
und 3
 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
  Kapitel 8 
8.01Nr. 3Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegtN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.02Nr. 1Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte InbetriebnahmeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 4Abschirmung von LeitungsverbindungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
 Nr. 5MantelrohrsystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
 Nr. 6Wellendurchführungen von AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.03Nr. 2ÜberwachungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 3Einrichtungen zur automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 4Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.05Nr. 1Brennstofftanks aus StahlN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 2Selbstschließende EntwässerungsventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
 Nr. 3Keine Brennstofftanks vor dem KollisionsschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 4Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder AbgasleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
 Nr. 6 Satz 3 bis 5Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und VerbindungsleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 7 Satz 1Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 9 Satz 2Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten FüllstandN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 13Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.08Nr. 8Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.09Nr. 2Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem ÖlN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.10Nr. 3Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende SchiffeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 8a 
   Die Vorschriften gelten nicht
a)
für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
b)
für Austauschmotoren*, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
8a.02Nr. 2GrenzwerteFür Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:
*
Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.


PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 ≤ PN < 756,51,39,20,85
75 ≤ PN < 1305,01,39,20,70
PN ≥ 1305,01,3n ≥ 2800 min-1 = 9,20,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
 Kapitel 9 
9.01Nr. 1 Satz 2Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 2
2. Anstrich
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befindenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 3Umgebungstemperaturen im Innern und auf DeckN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.02Nr. 1 bis 3EnergieversorgungssystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.05Nr. 4SchutzleiterquerschnitteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11Nr. 4Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
9.12Nr. 2 Buchstabe dDirektanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das ManövrierenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 3 Buchstabe bErdschlussüberwachungseinrichtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.13 NotabschaltvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.201
9.14Nr. 3 Satz 2Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen NasszellenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.15Nr. 2Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 10Kabel zu beweglichen SteuerhäusernN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.16Nr. 3 Satz 2Zweiter StromkreisN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.20 Elektronische AnlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
9.21 Elektromagnetische VerträglichkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Kapitel 10 
10.01 AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
10.02Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013
10.03Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
 Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
 Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen(*)
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
10.05Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.
  Kapitel 11 
11.02Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
11.04 Gangbord(**) Erste Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei mehr als 7,30 m Breite
11.05Nr.1Zugänge der ArbeitsplätzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 2 und 3Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 mN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 4Treppen bei ständig besetzten ArbeitsplätzenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.06Nr. 2Ausgänge und NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.07Nr. 1 Satz 2SteigvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035


(*)
1.
Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.
2.
Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden, bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2005, jedoch längstens bis zum 1. Januar 2010 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1985-II-26 entsprechen.
3.
Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
4.
Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
5.
§ 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
(**)
Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
a)
muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
b)
darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
 Nr. 2 und 3 N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes
11.10 LukenabdeckungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.11 WindenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.12Nr. 2 bis 6 und 8 bis 10Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
11.13 Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
  Kapitel 12 
12.01Nr. 1Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden PersonenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.02Nr. 3Lage der FußbödenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 4Aufenthalts- und SchlafräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 6Stehhöhe in WohnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 8Bodenfläche der AufenthaltsräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 9Volumen der RäumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 10Luftvolumen pro PersonN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 11Abmessungen der TürenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 12 Buchstabe a und bAnordnung der TreppenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche FlüssigkeitenN.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.03 Sanitäre EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.04 KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.05 TrinkwasseranlagenN.E.U., spätestens 31.12.2006
12.06 Heizung und LüftungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.07Nr. 1 Satz 2Sonstige WohnungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Kapitel 15 
15.01Nr. 1 Buchstabe cNichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Buchstabe dNichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 VN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 2 Buchstabe cVerbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen).
 Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.
15.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
 Nr. 10 Buchstabe cDauer des fernbetätigten SchließvorgangesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 12Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
 Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 7 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 92-AbteilungsstatusN.E.U
15.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.06Nr. 1 Buchstabe aFahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 2Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenFür die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
 Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Buchstabe cFluchtwege nicht durch MaschinenräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
  Fluchtwege nicht durch KüchenN:E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in FluchtwegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 9Anforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr 12Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 13Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und FensterscheibenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 16Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05N.E.U., spätestens 31.12.2006
 Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 18Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende FensterN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 19Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.07 Anforderungen an das AntriebssystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.08Nr. 2Anforderung an Lautsprecheranlagen im FahrgastbereichFür Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
 Nr. 3Anforderungen an die AlarmanlageFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
 Nr. 3 Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007.
 Nr. 4Niveaualarm für jede wasserdichte AbteilungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 5Zwei motorische angetriebene LenzpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 6Fest installiertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 7Öffnen der Kühlräume von innenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 8Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in RäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 9VerbandkästenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.09Nr. 1 Satz 1RettungsringeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 2EinzelrettungsmittelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 3Einrichtungen für einen sicheren ÜbergangN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 4Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
 Nr. 9Prüfung der Rettungsmittel nach HerstellerangabenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 10Beiboot mit Motor und SuchscheinwerferN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 11KrankentrageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.10Nr. 2§ 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für FahrgästeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
 Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe iN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 6 Satz 1Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Satz 2 und 3Einbau der KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 2Ausführung von TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
 Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 8Anforderungen an Türen in TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 9Wände nach Nummer 2 von Deck zu DeckAuf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 10TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 11LuftzugssperrenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 12Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 13Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 14Lüftungssysteme; Luftversorgungsanla-genN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 15Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 16Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 17FeuermeldesystemFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
15.12Nr. 1 Buchstabe cTragbare Feuerlöscher in KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
 Nr. 2 Buchstabe a2. FeuerlöschpumpeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 3 Buchstabe b und cDruck und WasserstrahllängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 4HydrantenventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 5Axial angeschlossene HaspelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
 Nr. 6Materialien, Schutz gegen Unwirksam-werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 7Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und HydrantenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 8 Buchstabe bUnabhängiger Betrieb der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Buchstabe cWasserstrahllänge auf allen DecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.13 SicherheitsorganisationFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.14Nr. 1Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.15Nr. 1LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 5Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 6Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
 Nr. 9Warneinrichtungen für FlüssiggasanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
  Kapitel 16 
16.01Nr. 2Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten FahrzeugFür Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 3 letzter SatzAnforderungen an AntriebeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Kapitel 17 
17.02Nr. 3Zusätzlich geltende BestimmungenEs gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen.
17.03Nr. 1GeneralalarmanlageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
 Nr. 4Größte zulässige Last von HebezeugenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.04Nr. 2 und 3Restsicherheitsabstand bei ÖffnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.05Nr. 2 und 3RestfreibordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.06 bis Krängungsversuch und StabilitätsnachweiseN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.08 Einsenkungsmarken und TiefgangsanzeigeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
  Kapitel 20 
20.01 §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13 und 8.08Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
  § 8.07 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
  Kapitel 21 
21.01 bis 21.03 Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

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