Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 24.03 Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde
1.
Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

-„E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erneuerung des Schiffsattestes“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
 Kapitel 3 
3.03Nr. 1Lage des KollisionsschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
3.04Nr. 2Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und FahrgasträumenE.U, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
 Nr. 7Höchstzulässiger SchalldruckpegelErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 4 
4.01Nr. 2Sicherheitsabstand, Freibord, MindestfreibordErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
4.02   
und 4.03   
  Kapitel 7 
7.01Nr. 2EigengeräuschpegelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
7.05Nr. 2Kontrolle der SignallichterErneuerung des Schiffsattestes
  Kapitel 8 
8.08Nr. 3 und 4Mindestfördermenge und LenzrohrdurchmesserErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.10Nr. 2FahrtgeräuschN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 9 
9.01 Anforderungen an elektrische AnlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und WasserN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.06 Zulässige maximale SpannungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.10 Generatoren und MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11Nr. 2Aufstellung von AkkumulatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.12 SchaltanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.14 InstallationsmaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.15 KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.17 SignalleuchtenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 12 
12.02Nr. 5Lärm und Vibration in WohnungenErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 15 
15.02Nr. 5,Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 6 Satz 1,  
 Nr. 7 bis Nr. 11 und Nr. 13  
15.02Nr. 16Wasserdichte FensterE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.04 Sicherheitsabstand, Freibord, EinsenkungsmarkenE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05 Anzahl der FahrgästeErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.10Nr. 4, Nr. 6,NotstromanlageE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
 Nr. 7, Nr. 8  
 und Nr. 11  
2.
§ 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.
3.
§ 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

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