Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 24.06 Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen
1.
Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.
2.
Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 dieser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.
3.
Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
4.
§ 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
5.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erneuerung des Schiffsattestes“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
 Kapitel 3  
3.03Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenDie Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20411.10.1999
3.04Nr. 3 Satz 2Isolierung in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.4.2003
 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4Öffnungen und VerschlussorganeN.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.10.2003
  Kapitel 6  
6.02Nr. 1Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.4.2007
  Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.4.2007
6.07Nr. 2 Buchstabe aNiveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des BetriebsdruckesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
  Kapitel 7  
7.04Nr. 3Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhandenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
 Nr. 9 Satz 3Bedienung mittels eines HebelsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
 Satz 4Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des SchubstrahlsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
7.06Nr. 3Inland AIS GeräteIMO Class A Transponder, die nachweislich vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis zum 31.12.2011 zugelassen1.4.2008
  Kapitel 8  
8.02Nr. 4Abschirmung von LeitungsverbindungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2007
 Nr. 5MantelrohrsystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2007
 Nr. 6Isolierung von MaschinenteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.4.2003
8.03Nr. 4Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2004
 Nr. 6Einrichtungen zur automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2004
8.05Nr.7 Satz 1Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.4.2008
8.05Nr. 9 Satz 2Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar seinN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.1999
 Nr. 13Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.4.1999
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.4.2007
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.4.2007
  Kapitel 8a  
   Die Vorschriften gelten nicht
a)
für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
b)
für Austauschmotoren(*), die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
1.1.2002
8a.02Nr. 2GrenzwerteFür Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:1.7.2007


(*)
Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.


PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 ≤ PN < 756,51,39,20,85
75 ≤ PN < 1305,01,39,20,70
PN ≥ 1305,01,3n ≥ 2800 min-1 = 9,20,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
 Kapitel 10  
10.02Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.20131.4.2003
10.03Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 1.1.20101.4.2002
 Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 1.1.20101.4.2002
 Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 1.1.20071.4.2002
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20351.4.2002
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen(**), spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20351.4.2002
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.10.2003
10.05Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.1.10.2003
  Kapitel 11  
11.13 Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.10.2002
  Kapitel 12  
12.05 TrinkwasseranlagenN.E.U., spätestens 31.12.20061.4.2001
  Kapitel 15  
15.01Nr. 1 Buchstabe cNichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Buchstabe dNichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 VN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 2 Buchstabe cVerbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.1.1.2006
15.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.03Nr.1 bis 6IntaktstabilitätN.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 7 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 92-AbteilungsstatusN.E.U.1.1.2006
15.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.06Nr. 1Fahrgasträume auf allen Decks vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 2Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenFür das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.1.1.2006
 Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Buchstabe cFluchtwege nicht durch MaschinenräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20071.1.2006
  Fluchtwege nicht durch KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2015 
 Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in FluchtwegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 9 Buchstabe a bis c, Buchstabe e und letzter SatzAnforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 12Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 13Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und FensterscheibenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 16Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05N.E.U., spätestens 31.12.20061.1.2006
 Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 18Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende FensterN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.07 Anforderungen an das AntriebssystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
15.08Nr. 2Anforderung an Lautsprecheranlagen im FahrgastbereichFür Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006
 Nr. 3Anforderungen an die AlarmanlageFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006
 Nr. 3 Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes.1.1.2006
 Nr. 4Niveaualarm für jede wasserdichte AbteilungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 5Zwei motorisch angetriebene LenzpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 6Fest installiertes Lenzsystem nach § 8.08 Nr. 4N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Nr. 7Öffnen der Kühlräume von innenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 8Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in RäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 9VerbandkästenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.09Nr. 1 Satz 1RettungsringeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 2EinzelrettungsmittelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 3Einrichtungen für einen sicheren ÜbergangN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 4Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
1.1.2006
 Nr. 9Prüfung der Rettungsmittel nach HerstellerangabenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 10Beiboot mit Motor und SuchscheinwerferN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 11KrankentrageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.10Nr. 2§ 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.1.1.2006
 Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe iN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 6Satz 1Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Satz 2 und 3Einbau der KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
15.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 2Ausführung von TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
 Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 8 Buchstaben a, b, c Satz 2 und dAnforderungen an Türen in TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 9Wände nach Nummer 2 von Deck zu DeckAuf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 10TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 12Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 13Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 14Lüftungssysteme und LuftversorgungsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 15Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 16Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 17FeuermeldesystemFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
15.12Nr. 1 Buchstabe cTragbare Feuerlöscher in KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 2 Buchstabe a2. FeuerlöschpumpeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 4HydrantenventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 5Axial angeschlossene HaspelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
 Nr. 6Materialien; Schutz gegen UnwirksamwerdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 7Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und HydrantenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 8 Buchstabe bUnabhängiger Betrieb der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden.1.1.2006
15.13 SicherheitsorganisationFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.14Nr. 1Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.15Nr. 1LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
 Nr. 5Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 6Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
 Nr. 9Warneinrichtungen für FlüssiggasanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.151.1.2006
  Kapitel 22a  
22a.05Nr. 2Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollenFür Fahrzeuge, die eine am 30.09.2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist.1.10.2001
  Kapitel 22b  
22b.03Nr. 3Inbetriebgehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des HandantriebsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2005


(**)
1.
Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
2.
Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
3.
§ 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
6.
Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.

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