Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 24.06 Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen
- 1.
- Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.
- 2.
- Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 dieser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.
- 3.
- Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
- 4.
- § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
- 5.
- In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
- „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein. §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung Kapitel 3 3.03 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041 1.10.1999 3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.4.2003 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2003 Kapitel 6 6.02 Nr. 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.4.2007 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.4.2007 6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 Kapitel 7 7.04 Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 7.06 Nr. 3 Inland AIS Geräte IMO Class A Transponder, die nachweislich vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis zum 31.12.2011 zugelassen 1.4.2008 Kapitel 8 8.02 Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2007 Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2007 Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.4.2003 8.03 Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2004 Nr. 6 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2004 8.05 Nr.7 Satz 1 Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.4.2008 8.05 Nr. 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.1999 Nr. 13 Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.4.1999 8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.4.2007 8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.4.2007 Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht - a)
- für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
- b)
- für Austauschmotoren(*), die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
1.1.2002 8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle: 1.7.2007 - (*)
- Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.
PN
[kW]CO
[g/kWh]HC
[g/kWh]NOx
[g/kWh]PT
[g/kWh]37 ≤ PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85 75 ≤ PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70 PN ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2800 min-1 = 9,2 0,54 500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2) §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung Kapitel 10 10.02 Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 1.4.2003 10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002 Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002 Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1.1.2007 1.4.2002 10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.4.2002 10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen (**), spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.4.2002 10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.10.2003 10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. 1.10.2003 Kapitel 11 11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2002 Kapitel 12 12.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens 31.12.2006 1.4.2001 Kapitel 15 15.01 Nr. 1 Buchstabe c Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 2 Buchstabe c Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Buchstabe d Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. 1.1.2006 15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.03 Nr.1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 7 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 9 2-Abteilungsstatus N.E.U. 1.1.2006 15.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.06 Nr. 1 Fahrgasträume auf allen Decks vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. 1.1.2006 Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 1.1.2006 Fluchtwege nicht durch Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2015 Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 9 Buchstabe a bis c, Buchstabe e und letzter Satz Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 N.E.U., spätestens 31.12.2006 1.1.2006 Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 18 Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. 1.1.2006 Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. 1.1.2006 Nr. 3 Buchstabe c Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes. 1.1.2006 Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 5 Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem nach § 8.08 Nr. 4 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 9 Verbandkästen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 15.09 Nr. 1 Satz 1 Rettungsringe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 2 Einzelrettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 4 Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.1.1.2006 Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 11 Krankentrage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. 1.1.2006 Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 6 Satz 1 Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Satz 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 15.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 8 Buchstaben a, b, c Satz 2 und d Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 13 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 14 Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzügen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 15.12 Nr. 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 4 Hydrantenventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 6 Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 8 Buchstabe b Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden. 1.1.2006 15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 1.1.2006 Kapitel 22a 22a.05 Nr. 2 Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen Für Fahrzeuge, die eine am 30.09.2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist. 1.10.2001 Kapitel 22b 22b.03 Nr. 3 Inbetriebgehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2005 - (**)
- 1.
- Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
- 2.
- Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
- 3.
- § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
- 6.
- Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.