Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 24.08 Übergangsbestimmung zu § 2.18
- 1.
- Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu europäischen Schiffsnummern.
- 2.
- Die europäische Schiffsnummer wird spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. März 2007 in das Schiffsattest und in das Verzeichnis nach Anlage C eingetragen sowie auf dem Fahrzeug angebracht.