Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.02 Probefahrten
- 1.
- Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:
- Geschwindigkeit (Vorausfahrt) (§ 5.06); - Stoppeigenschaften (§ 5.07); - Rückwärtsfahreigenschaften (§ 5.08); - Ausweicheigenschaften (§ 5.09); - Wendeeigenschaften (§ 5.10). - 2.
- Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.