Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 6.07 Anzeige und Überwachung
- 1.
- Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben.
- 2.
- Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:
- a)
- Unterschreitung des Niveaus des Ölstandes der Hydrauliktanks nach § 6.03 Nr. 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;
- b)
- Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;
- c)
- Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;
- d)
- Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;
- e)
- Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.