Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 6.09 Abnahme und wiederkehrende Prüfungen
- 1.
- Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu überprüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:
- a)
- Beschreibung der Steuereinrichtung;
- b)
- Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;
- c)
- Angaben über die Rudermaschine;
- d)
- Schaltplan für die elektrische Installation;
- e)
- Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;
- f)
- Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage.
- 2.
- Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu überprüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.
- 3.
- a)
- vor erster Inbetriebnahme;
- b)
- nach Ausfall;
- c)
- nach Änderung oder Instandsetzung;
- d)
- regelmäßig mindestens alle drei Jahre
- 4.
- Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
- a)
- Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden;
- b)
- Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten;
- c)
- Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter;
- d)
- Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen;
- e)
- Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen.
- 5.
- Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
















