Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 7.08 Interne Sprechverbindung an Bord
An Bord von Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.
Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:
Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:
- a)
- zum Bug des Schiffes oder des Verbandes;
- b)
- zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist;
- c)
- zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung;
- d)
- zur Schiffsführerkabine.
















