Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8a.07 Anerkennung gleichwertiger anderer Normen
1.
Nach Maßgabe der folgenden Tabelle gelten Typgenehmigungen entsprechend den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig mit den Typgenehmigungen entsprechend den Bedingungen und Bestimmungen dieses Kapitels:

MotoranwendungRichtlinieMotorkategorie
Schiffshauptantrieb2004/26/EGV
Hilfsmotor mit konstanter Drehzahl2004/26/EGV
97/68/EGH, I, J, K
D, E, F, G
Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler Last2004/26/EGV
H, I, J, K
L, M, N,P
Q, R
2.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann die Gleichwertigkeit von anderen entsprechenden Normen in internationalen Vorschriften oder in Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder dritter Staaten mit den Bedingungen und Bestimmungen dieses Kapitels für die Typgenehmigung von Motoren anerkennen.

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