Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser
Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender Tabelle entsprechen:

AufstellungsortMindestschutzart
(nach IEC-Publ. 60529 : 1992)
GeneratorenMotorenTransformatorenSchalttafeln Verteilungen SchaltgeräteInstallations-materialLeuchten
Betriebs-, Maschinen- und RudermaschinenräumeIP 22IP 22IP 22(2)IP 22(1)(2)IP 44IP 22
Laderäume    IP 55IP 55
Akku- und Farbenräume     IP 44
u. (Ex)(3)
Freies Deck, offene Steuerstände IP 55 IP 55IP 55IP 55
Geschlossenes Steuerhaus IP 22IP 22IP 22IP 22IP 22
Wohnungen außer Sanitär- und Feuchträume   IP 22IP 20IP 20
Sanitär- und Feuchträume IP 44IP 44IP 44IP 55IP 44
Anmerkungen:
(1)
Für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12.
(2)
Wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der Aufstellungsbereich die Schutzart, wie in der Tafel angegeben, erfüllen.
(3)
Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, wie
a)
Europäische Normen EN 50014 : 1997; 50015 : 1998; 50016 : 2002; 50017 : 1998; 50018 : 2000; 50019 : 2000 und 50020 : 2002 oder
b)
die entsprechenden IEC-Publikationen 60079 in der am 1. Oktober 2003 gültigen Fassung.

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