Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 9.07 Verteilungssysteme
- 1.
- Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
- a)
- 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);
- b)
- 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors, kathodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN);
- c)
- 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).
- 2.
- Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
- a)
- 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz);
- b)
- 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (lT-Netz);
- c)
- 3-Leitersysteme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN).
- 3.
- Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Systeme zulassen.