Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 1.01 Allgemeines
- 1.
- Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- 2.
- Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
- 3.
- Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
- 4.
- Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf:
- a)
- der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
- b)
- Nord-Ostsee-Kanal,
- c)
- Kieler Förde,
- d)
- Trave unterhalb Stülper Huk,
- e)
- Unterwarnow und Breitling,
- f)
- Wolgaster Hafengebiet
















