Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 10.07 Zusätzliche Ausrüstung
- 1.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen:
- a)
- ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,
- b)
- sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
- c)
- eine Rettungssignaltafel,
- d)
- vier Rettungsringe nach Anhang II § 10.05; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein,
- e)
- ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5,
- f)
- ein Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein.
- 2.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Nr. 1 Buchstabe b bis Buchstabe f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.
















