Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 4.01 Sicherheitsabstand
- 1.
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.
- 2.
- Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.
- 3.
- Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.
















