Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.03 Fenster und Oberlichter
1.
Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende ver-sehen sein.
2.
Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.
3.
Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.
4.
Fenster und Oberlichter gelten als:
a)
wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 entspricht;
b)
sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet werden können und ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe April 1993 entspricht;
c)
offen, wenn ihre Ausführung den in den Buchstaben a und b genannten Normen nicht entspricht.

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