Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.03 Fenster und Oberlichter
- 1.
- Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende ver-sehen sein.
- 2.
- Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.
- 3.
- Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.
- 4.
- Fenster und Oberlichter gelten als:
- a)
- wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 entspricht;
- b)
- sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet werden können und ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe April 1993 entspricht;
- c)
- offen, wenn ihre Ausführung den in den Buchstaben a und b genannten Normen nicht entspricht.
















