Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 6.02 Kompass
- 1.
- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem Kompass mit Analoganzeige oder mit einem Steuerkurstransmitter mit Analoganzeige ausgerüstet sein.
- 2.
- Fahrzeuge nach Nr. 1 dürfen stattdessen einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden, wenn diese mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 6.03 ausgerüstet sind.
- 3.
- Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung geprüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Buchstabe A Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.
- 4.
- Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
- a)
- vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Buchstabe A Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,
- b)
- entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anhang IX Teil VIII an Bord eingebaut sein,
- c)
- vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung von einer von der zuständigen Behörde auf Grund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.
- 5.
- Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine im Ausland durchgeführte Regulierung und Kompensierung anerkennen; der Bescheid der zuständigen Behörde über die Anerkennung ist an Bord mitzuführen.
















