Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 6.03 Radar
- 1.
- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem Radargerät ausgerüstet sein.
- 2.
- Das Radargerät muss nach Anhang IX Teil III, V und VI baumustergeprüft, zugelassen und eingebaut sowie einer Funktionsprüfung unterzogen sein.
















