Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 6.03 Radar
1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem Radargerät ausgerüstet sein.
2.
Das Radargerät muss nach Anhang IX Teil III, V und VI baumustergeprüft, zugelassen und eingebaut sowie einer Funktionsprüfung unterzogen sein.

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