Gesetz - BinSchUO2008Anh III
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord
- 1.
- Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 1 muss
- a)
- der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m betragen und
- b)
- bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m
- 2.
- Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 2 muss
- a)
- der Restfreibord mindestens 0,40 m betragen und
- b)
- der Freibord muss jedoch mindestens 0,50 m
- 3.
- Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Anhang II § 15.04 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Nr. 1 und 2 festzusetzen.
















