Gesetz - BinSchUO2008Anh IV
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 3.03 Freibord
Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet