Gesetz - BinSchUO2008Anh IV
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 3.04 Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Anhang II § 10.01 errechneten Gesamtgewichts.