Gesetz - BinSchUO2008Anh IV
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.01 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
- 1.
- Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Erleichterungen in Analogie zu diesem Anhang erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
- 2.
- Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
- 3.
- Die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.