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Gesetz - BinSchUO2008Anh VIII
Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen
(Anhang VIII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 1
Wenn die zuständige Behörde bei einer Prüfung feststellt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper eine ungültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführt oder den Angaben dieser Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht entspricht, aber die ungültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellt, muss der Eigner des Fahrzeuges oder sein Vertreter alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen.

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