Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 1.02 Allgemeines
1.
Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3.
Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4.
Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
a)
§ 15.01 Nr.3 gilt nicht,
b)
befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieser über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die dafür vorgesehenen Plätze den Anforderungen aus § 15.01 Nr. 4 entsprechen,
c)
Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nr. 8 geeignet, wenn die Festigkeit und Stabilität nachgewiesen wird und die Landeklappen durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Geländer oder Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und mindestens die Festigkeitsanforderungen nach DIN EN 711, Ausgabe März 1995 erfüllen,
d)
Landstege nach § 15.06 Nr. 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese dafür geeignet sind,
e)
Toiletten nach § 15.06 Nr. 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt,
f)
ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundenen Fähren sowie Kahnfähren nicht erforderlich,
g)
Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abfällen nach § 15.14 sind erforderlich, wenn Toiletten nach Buchstabe e an Bord vorhanden sind.
5.
Auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 sind aus Anhang III nur die §§ 1.02 oder 10.07 oder Kapitel 7 anzuwenden.
6.
Auf Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins oder der Zone 4 sind aus Anhang IV nur die Kapitel 2 oder 4 anzuwenden.
7.
Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
8.
Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.

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