Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
1.
Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.04 oder § 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
2.
Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
3.
In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:

Nutzlastmittlere Höhe der Ladung über Deckmittlere Höhe des Massenschwerpunktes über Deckmittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck
mmm
Personen1,71,00,85
Lastkraftwagen mit Ladung2,51,61,25
Personenkraftwagen ohne Personen1,70,80,75
Großvieh1,71,00,85


Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
4.
Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
a)
Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,
b)
Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzufüllen ist,
c)
Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
d)
Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nr. 17 beladen,
e)
Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.
Im Falle des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Anhang II § 15.03 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.04 oder § 10.07 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission / Schiffseichamt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
5.
Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
a)
bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
aa)
die höchstzulässige Personenzahl,
bb)
die Verdrängung (m3),
b)
bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa)
die höchstzulässige Personenzahl
bb)
die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
cc)
das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tonnen (t),
dd)
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee)
die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t),
ff)
Militärlastenklasse.
6.
Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nr. 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.04 oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.02 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden,
7.
Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Anhang II § 15.03 Nr. 2 und 3 zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
8.
Luftkästen oder andere Auftriebskörpern in oder an Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen bei voller Beladung und Flutung der Fähre einen Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewährleisten.

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