Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 2.05 Rettungsmittel
- 1.
- Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.
- 2.
- Landeklappen gelten als geeignete Einrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nr. 3, wenn sie dafür geeignet sind.
- 3.
- Zusätzlich zu Nr. 1 müssen Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste oder für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, mit einem Beiboot nach Anhang II § 10.04 ausgerüstet sein.
- 4.
- Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Nr. 3 in den Fällen nach Anhang II § 15.15 Nr. 5 und 6 absehen, dabei gelten die Landeklappen als vergleichbare Einrichtungen zu Plattformen, wenn diese die darin beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.
















