Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 2.07 Zusätzliche Ausrüstung
- 1.
- Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Anhang II § 15.06 Nr. 10 Buchstabe b durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Geländer oder Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und mindestens die Festigkeitsanforderungen nach DIN EN 711, Ausgabe März 1995 erfüllen.
- 2.
- Kahn- und Kahnseilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Riemen ausgerüstet sein.
















