Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse
1.
Für eine Fähre wird das Fährzeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Fährzeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.
2.
Hält die Fähre Anforderungen der Kapitel 1 bis 3 nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.
3.
Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entspricht.
4.
Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne von Nummer 2.
5.
Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nr. 2 bleibt unberührt.
6.
Unbeschadet der Nummern 2 bis 4 müssen Fähren, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Fährzeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

In der Tabelle bedeuten
– „N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


§ und NummerInhaltFrist oder Bemerkungen
1.02Allgemeines
-
Anhang II § 15.09 Nr.1, 2 und 4,
-
Anhang II § 15.10 Nr. 6,
-
Anhang II § 15.12 Nr. 9 sofern nur ein Maschinenraum vorhanden ist,
-
Anhang II § 15.13 Nr. 1 bis 3t
Es gelten die jeweiligen Übergangsvorschriften des Anhangs II
2.01 Nr. 4FährdecksN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
2.02Nachweis Intakt- und LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
2.05RettungsmittelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
2.07 Nr. 1Festigkeitsanforderungen an AbsperrvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02Nachweis Intaktstabilität für GierseilfährenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch BerechnungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05Abnahme, Prüfungen und AbnahmeprotokollN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.06
3.07

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