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Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels sind Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt (Personenbarkassen) oder zum Schleppen (Schleppbarkassen) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden. Bei Personenbarkassen befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht; diese ist zu mindestens 1/3 ihrer Länge offen.

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