Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.02 Allgemeines
- 1.
- Für Barkassen sind die Anhänge II und III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- 2.
- Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen
- a)
- mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder
- b)
- die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
- 3.
- Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
















