Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.04 Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
- 1.
- Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Barkassen nach Anhang II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III § 1.02 und § 7.04 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln.
- 2.
- Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen.
- 3.
- Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
















