Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.06 Rettungsmittel
- 1.
- Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
- 2.
- Zusätzlich zu den Rettungsringen und Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 müssen für insgesamt 100% der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel oder Sammelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 bis 9 oder nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 an Bord sein.
- 3.
- Mindestens 30% aller Rettungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, dann müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
- 4.
- Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30% der Rettungsmittel in diesen Räumen griffbereit gelagert sein.
















