Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.06 Rettungsmittel
1.
Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
2.
Zusätzlich zu den Rettungsringen und Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 müssen für insgesamt 100% der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel oder Sammelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 bis 9 oder nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 an Bord sein.
3.
Mindestens 30% aller Rettungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, dann müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
4.
Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30% der Rettungsmittel in diesen Räumen griffbereit gelagert sein.

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