Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.07 Anker
- 1.
- Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
- 2.
- Bei der Berechnung der Ankermasse nach Anhang II § 10.01 Nr. 2 ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
- 3.
- Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.
















