Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.07 Anker
1.
Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2.
Bei der Berechnung der Ankermasse nach Anhang II § 10.01 Nr. 2 ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3.
Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.

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