Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 5.08 Ausrüstung
1.
Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nr. 1 Buchstabe e und f (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.
2.
Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen des Anhangs II § 10.03 Nr. 2 genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle vorhanden sein.

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