Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 7.02 Allgemeine Bestimmungen
1.
Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgen-den Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Sicherheit der Fahrgäste und der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommissi-on/Schiffseichamt kann eine von § 7 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des zweiten Besatzungsmitglieds bestimmen; Näheres regeln die §§ 8.16 und 9.16. Die Einhaltung der in den folgenden Kapiteln zugelassenen Ausnahmen kann durch ein Abnahmeprotokoll nach Muster 2 zu diesem Anhang eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe nachgewiesen werden.

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