Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8.02 Allgemeine Bestimmungen
Bei Zeesbooten ist die Zulassung zu beschränken auf:
- a)
- Tagesfahrten unter Segel, ohne Übernachtung, mit maximal 12 Fahrgästen und
- b)
- den Einsatz des Motors als Hilfsantrieb, insbesondere für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt.
















