Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8.02 Allgemeine Bestimmungen
Bei Zeesbooten ist die Zulassung zu beschränken auf:
a)
Tagesfahrten unter Segel, ohne Übernachtung, mit maximal 12 Fahrgästen und
b)
den Einsatz des Motors als Hilfsantrieb, insbesondere für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt.

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