Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8.03 Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Der einwandfreie Zustand vom Rumpf, Rigg und Segel ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bescheinigung gilt maximal 5 Jahre und ist an Bord mitzuführen sowie der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt vorzulegen.
- 2.
- Ein sicherer Einstieg und Zugang zur Plicht muss gewährleistet sein.
















