Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8.03 Allgemeine Anforderungen
1.
Der einwandfreie Zustand vom Rumpf, Rigg und Segel ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bescheinigung gilt maximal 5 Jahre und ist an Bord mitzuführen sowie der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt vorzulegen.
2.
Ein sicherer Einstieg und Zugang zur Plicht muss gewährleistet sein.

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