Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8.08 Lenzeinrichtung
Die Lenzeinrichtung muss Anhang II § 8.06 entsprechen. Abweichend von Anhang II § 8.06 müssen zwei Lenzpumpen vorhanden sein. Die Mindestfördermenge der ersten Pumpe muss 120 l/min betragen. Die zweite Lenzpumpe kann eine Handlenzpumpe sein.
















