Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8.15 Sonstige Ausrüstung
An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:
- a)
- ein Kompass gemäß Anhang III § 6.02 auf den darin genannten Wasserstraßen,
- b)
- die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,
- c)
- einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
- d)
- ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser,
- e)
- die in § 13 Nr. 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten und das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
- f)
- gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel,
- g)
- Seile zum Festmachen,
- h)
- Wurfleine,
- i)
- Bootshaken,
- j)
- Verbandkasten nach DIN 13157, Ausgabe August 1996, der im Bedarfsfall sicher und leicht erreicht werden kann,
- k)
- Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender,
- l)
- Fender,
- m)
- Handwindmesser,
- n)
- zwei Schöpfgefäße (Eimer).