Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8.16 Besatzung
Das Zeesboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C1-Patentes sein sowie Segelerfahrung nachweisen. Die Segelerfahrung ist nachzuweisen durch
- a)
- den Besitz eines Sportbootführerscheins und ein Praktikum auf einem Zeesboot, das mindestens 90 Fahrtage umfasst, oder
- b)
- den Besitz eines Sportküstenschifferscheines, eines Sportseeschifferscheines oder eines Sporthochseeschifferscheines und ein Praktikum auf einem Zeesboot, das mindestens 30 Fahrtage umfasst.
















