Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 9.02 Allgemeins Bestimmungen
1.
Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist unbeschadet des § 7.02 die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Ein Taxiboot muss mindestens der Auslegungskategorie C entsprechen sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul G (Einzelprüfung) durchlaufen haben. Die Konformitätserklärung ist der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt vorzulegen.

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