Gesetz - BinSchUO2008Anh X
Nationale Sonderbestimmungen
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 9.16 Besatzung
- 1.
- Das Taxiboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C2- Patentes sein. Der notwendige Ausrüstungsstandard muss sinngemäß Anhang XI § 2.09 Nr. 1.1 entsprechen.
- 2.
- Für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen der Zone 3 und 4 kann die Zentralstelle Schiffsunter-suchungskommission/Schiffseichamt auf Antrag zulassen, dass auf einem Taxiboot der Decksmann entfällt, wenn
- a)
- der Schiffsführer mindestens ein modifiziertes C2-Patent besitzt und
- b)
- das Taxiboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt und
- c)
- der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist und
- d)
- eine der folgenden Bedingungen für das Festmachen erfüllt wird:
- aa)
- der Schiffsführer das Steuerhaus nicht verlassen muss oder
- bb)
- mindestens ein Pollerpaar vom Steuerhaus belegt werden kann oder
- cc)
- die Belegung der Poller automatisch erfolgt oder
- dd)
- eine Vorrichtung zum magnetischen Festmachen des Taxibootes an der Anlegestelle vorhanden ist
- e)
- die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Taxiboot relativ zur Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt und
- f)
- die Anker vom Steuerhaus fallen gelassen werden können und
- g)
- das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
















