Gesetz - BinSchUO2008Anh XI
Besatzungsvorschriften
(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 3.01 Allgemeines
1.
Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:
a)
Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
b)
Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).
2.
Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, sowie für Fähren gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
3.
Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Abweichend von § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
a)
dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und bis zu diesem Datum geltenden Musters entsprechenden Schifferdienstbuches dieses weiterverwenden,
b)
sind Schifferdienstbücher, die der Resolution Nummer 56 der Wirtschaftkommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen, für Inhaber aus anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkannt, sofern der jeweilige Heimatstaat die genannte Resolution der UNECE umgesetzt hat,
c)
kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Schifferdienstbücher für Inhaber aus anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleichwertige Qualifikation bescheinigen; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt dies im Verkehrsblatt bekannt.
4.
Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.
5.
Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.
6.
Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besatzung sein.
7.
Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.

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