Gesetz - BinSchUO2008Anh XI
Besatzungsvorschriften
(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 3.05 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine
- 1.
- Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,
- a)
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- b)
- mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
- c)
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
- d)
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
- e)
- mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
| Betriebsform (§3.03 Nr. 2) | ||||||
| Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | A | B | C | D |
| 1 | von 15 bis 250 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
| Matrosen | - | - | 1 | 1 | ||
| Schiffsjungen | 1 | 1 | - | - | ||
| 2 | über 250 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
| Matrosen | - | - | 1 | 1 | ||
| Schiffsjungen | 1 | 1 | - | - | ||
| 3 | über 500 bis 700 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
| Matrosen | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
| Schiffsjungen | - | - | - | - | ||
| 4 | über 750 bis 1400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
| Matrosen | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
| Schiffsjungen | 1 | 1 | - | 1 | ||
| 5 | über 1400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
| Matrosen | 2 | 2 | 2 | 3 | ||
| Schiffsjungen | - | - | 1 | - | ||
- 2.
- Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
- 3.
- In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
- 4.
- In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
- 5.
- Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.
- 6.
- Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind:
- a)
- Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
- b)
- für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
- c)
- längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
- 7.
- Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
















