Gesetz - BinSchUO2008Anh XI
Besatzungsvorschriften
(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 3.12 Zusätzliche Bestimmungen
1.
Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört.
2.
Gehören der Besatzung eines Wasserfahrzeugs unabhängig von der Betriebsform mehr als sechs Mitglieder an, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt werden.
3.
Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - ein Fahrgastschiff bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.

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