Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 15.09 Rettungsmittel
- 1.
- Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen:
- -
- der DIN EN 14144 : 2003
- -
- oder dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.
- 2.
- Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig.
- 3.
- Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.
- 4.
- Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig sind.
- 5.
- Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel 10.04 sowie Rettungsflöße. Rettungsflöße müssen
- a)
- über eine Beschriftung verfügen, aus der der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind,
- b)
- ausreichend Raum für die im Sitzen Platz nehmende zulässige Zahl der Personen bieten,
- c)
- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 750 N je Person haben,
- d)
- mit einem mit dem Fahrgastschiff verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein,
- e)
- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,
- f)
- eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen,
- g)
- rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben.
- h)
- von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein und
- i)
- mit geeigneten Einrichtungen von den Evakuierungsflächen nach § 15.06 Nummer 8 in die Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist.
- 6.
- Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen:
- a)
- über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
- b)
- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;
- c)
- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50°C sein;
- d)
- eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
- e)
- rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben und
- f)
- von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.
- 7.
- Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus:
- a)
- aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
- b)
- beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und
- c)
- bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.
- 8.
- Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.
- 9.
- Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.
- 10.
- Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein.
- 11.
- Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.
















