Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut
1.
Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Art des laufenden GutesSeilmaterialSegelfläche (m2)Bruchfestigkeit (KN)Seildurchmesser (mm)
StagsegelfallenStahldrahtbis 35206
> 35388
Faser (Polypropylen-PP)Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2 eine Seilscheibe
Gaffelsegelfallen ToppsegelfallenStahldrahtbis 50206
> 50 bis 80308
> 80 bis 1206010
>120 bis 1608012
Faser (PP)Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m2 eine Seilscheibe
StagsegelschotenFaser (PP)bis 4014 
> 4018
Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können
Gaffel-/ToppsegelschotenStahldraht< 1006010
100 bis 1508512
> 15011614
Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig.
Faser (PP)Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe
2.
Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.
3.
Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden. Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.

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