Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut
- 1.
- Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Art des laufenden Gutes Seilmaterial Segelfläche (m2) Bruchfestigkeit (KN) Seildurchmesser (mm) Stagsegelfallen Stahldraht bis 35 20 6 > 35 38 8 Faser (Polypropylen-PP) Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m2 eine Seilscheibe Gaffelsegelfallen Toppsegelfallen Stahldraht bis 50 20 6 > 50 bis 80 30 8 > 80 bis 120 60 10 >120 bis 160 80 12 Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m2 eine Seilscheibe Stagsegelschoten Faser (PP) bis 40 14 > 40 18 Bei Segelflächen über 30 m2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können Gaffel-/Toppsegelschoten Stahldraht < 100 60 10 100 bis 150 85 12 > 150 116 14 Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig. Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m2 Segelfläche je 20 m2 eine Seilscheibe - 2.
- Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.
- 3.
- Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden. Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.
















